Satzung

Schützenverein Hemmerde 1827 e.V.

Der im Jahr 1827 aus der Bürgerschaft Hemmerde gebildete und seitdem bestehende Schützenverein Hemmerde hat sich, von dem Willen beseelt, seine Geschäftsführung den neuzeitlichen Verhältnissenanzupassen, um hierdurch die Pflege echter Kameradschaft, Treue, aufrichtigen Gemeinsinns und wahrer Heimats- und Vaterlandsliebe weiter zu stärken und zu festigen, folgende Satzung gegeben:

§1

  1. Der Name des Vereins ist ,,Schützenverein Hemmerde 1827 e.V.".
  2. Der Verein ist unter Nummer 208 am 18.04.1925 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Unna eingetragen, wurde übertragen an das Amtsgericht Hamm, ins Vereinsregister unter der Nummer VR 20208.
  3. Sitz des Vereins ist 59427 Hemmerde.

§2

  1. Zweck des Vereins ist die Einigkeit, den Gemeinsinn, die Heimats- und Vaterlandsliebe, die Heimatpflege, das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens, sowie den Schießsport und die Jugendarbeit innerhalb der Gemeinde Hemmerde in unüberwindlicher Geschlossenheit zu fördern und zu pflegen und zu hegen.
    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    1. Durchführung traditioneller Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen,
    2. in allen Bereichen des dörflichen Lebens mitzuwirken, es zu gestalten und die Jugendarbeit zu fördern,
    3. gelegentlich durch zu feiernde Feste alle Gesellschaftsklassen der Gemeinde Hemmerde ohne Ansehung des Standes, Vermögens, der religiösen, politischen oder kulturellen Anschauung zu vereinen und dabei brüderliche Eintracht, gegenseitige Achtung und Liebe zu fördern,
    4. die Unterstützung und Begleitung von Regionen, Kommunen, Vereinen, Verbänden und Interessengruppen in ihren Bemühungen, die Geschichte, die Tradition und das traditionelle Brauchtum sowie das ihnen eigene spezifische Kulturgut öffentlich erfahrbar zu machen,
    5. regelmäßige Wettbewerbe im Schießen für alle Schützen und für die Jugend durchzuführen sowie Königsschießen und Jungkönigschießen durchzuführen,
    6. Jugendliche durch besondere Förderung an das traditionelle Brauchtum und an die Heimat ran zuführen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

  1. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Mann im Mindestalter von 16 Jahren werden, der seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Hemmerde hat, und jede männliche Person, welche außerhalb der Gemeinde Hemmerde wohnhaft ist, sofern sie das 20. Lebensjahr vollendet hat.
    Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des engeren Vorstandes, Zahlung des satzungsmäßigen Eintrittsgeldes und Anerkennung der treuen Befolgung der Satzung.
  2. Jedes neu aufzunehmende Mitglied ist auf die Befolgung der Satzung zu verpflichten.


§4

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein aufgrund schriftlicher oder mündlicher Anzeige bei dem Vorsitzenden des Vereins,
    3. wenn ein Mitglied nach zweimaliger besonderer Aufforderung, wobei auf die Folgen (Ausschließung) besonders aufmerksam gemacht worden ist, seiner Zahlungspflicht nicht genügt. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Ausschließung eines Mitgliedes ist endgültig.
  2. Der Rechtsweg ist in allen Fällen des §4 ausgeschlossen.
  3. Das Ausscheiden aus dem Verein hat für den Betreffenden den Verlust sämtlicher Anrechte an das Vermögen und alle sonstigen Vergünstigungen des Vereins zur Folge.


§5

  1. Der Verein ordnet seine Angelegenheiten selbständig unter Teilnahme seiner Mitglieder.
  2. Seine Organe sind
    • der engere Vorstand,
    • der Gesamtvorstand,
    • die Generalversammlung.
  3. Der engere Vorstand besteht aus folgenden Offizieren
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • dem zweiten Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassierer,
    • dem stellvertretenden Schriftführer und Kassierer.
  1. Es vertreten den Verein außergerichtlich drei der fünf Mitglieder des engeren Vorstandes, wobei einer der erste Vorsitzende sein muss.
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem engeren Vorstand und sämtlichen Offizieren des Vereins einschließlich Feldwebel und Vizefeldwebel.
  2. Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  3. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Sofern jedoch ein Mitglied es beantragt, muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen. Die Wahl erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes aus. Der Ausscheidende ist wieder wählbar.
  5. Der Reihenfolge nach scheiden ab dem 1. Oktober 1961 aus: der stellvertretende Kassierer und Schriftführer, der Kassierer, der Schriftführer, der zweite Vorsitzende, der erste Vorsitzende.
  6. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird diese Stelle in der nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt.
  7. Die Wahl der Offiziere und somit die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes ist in § 19 besonders festgelegt.


§6

Der erste Vorsitzende des Vereins ist der jeweilige Oberst und der zweite Vorsitzende der jeweilige Major bzw. Oberstleutnant.


§7

  1. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat die Verpflichtung, den Verein zu den Versammlungen ordnungsgemäß einzuladen, Verhandlungen und die Wahlen in den Versammlungen zu leiten.
  2. Weiter steht ihm die Gesamtführung des Vereins zu. Insbesondere hat er die Tagesordnung ftir die abzuhaltenden Versammlungen festzulegen, über die gehörige Beachtung der Satzung zu wachen und das Interesse des Vereins in jeder Beziehung zu wahren.
  3. Der Schriftführer besorgt in Gemeinschaft mit dem ersten Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle des Letzteren mit dem zweiten Vorsitzenden die Korrespondenz des Vereins und führt in den Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung das Protokoll.
  4. Der Kassierer besorgt die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins. Ausgaben kann der Kassierer jedoch nur gegen Rechnungen leisten, die mit einer Zahlungsanweisung des ersten oder zweiten Vorsitzenden versehen sind.
  5. Weiter hat der Kassierer in der Jahreshauptversammlung Rechnung zu legen. In dieser Versammlung wird eine aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission gewählt, welche die Rechnung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten hat.
  6. Die Erteilung der Entlastung des Kassierers bleibt der Generalversammlung vorbehalten.


§8

  1. Der engere, wie auch der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse werden niedergeschrieben und sind vom ersten und zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  2. Der Vorsitzende kann die Abstimmung öffentlich oder geheim vornehmen lassen. Sie muss geheim erfolgen, wenn nur ein Mitglied es beantragt.


§9

  1. Sämtliche Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenhalber.
  2. Der engere Vorstand vertritt den Verein in allen inneren und äußeren Angelegenheiten.
  3. Zur Vollziehung der Geschäfte, Stellung von Anträgen zu allen sonstigen Obliegenheiten sind die Unterschriften des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers erforderlich.


§10

  1. Die Generalversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern die Satzung nicht andere Bestimmungen enthält.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist an einem, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tag des Jahres einzuberufen. (vorzugsweise im Frühjahr)
  3. Weitere Versammlungen sind auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag der Mitglieder, sofern der Antrag mit den Unterschriften von mindestens 50 Mitgliedern versehen ist, vom Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch Anschlag in der Gemeinde.
  5. Die in einer Versammlung erschienenen Mitglieder sind beschlussfähig, sofern die Satzung nicht bei Einzelfällen besondere Bestimmungen enthält.
  6. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit mit Ausnahme der in § 20, § 22 und § 23 erwähnten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Über unmittelbar, also außerhalb der Tagesordnung, in die Versammlung gestellten Anträge kann verhandelt und Beschluss gefasst werden, wenn die Hälfte der Anwesenden die Dringlichkeit der Anträge anerkennt.


§11

Jedes in den Verein aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld in Höhe von 1,00 € zu zahlen. Der Beitrag muss sofort bei der Aufnahme an den Kassierer gezahlt werden.


§12

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zu folgendem verpflichtet:
    1. Sie haben einen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung des Vorjahres besonders festgesetzt wird. Der Beitrag wird bis zum Monat Mai des jeweiligen Jahres durch den Boten des Vereins eingezogen. Er kann jedoch auch sofort an den Kassierer des Vereins gezahlt werden. Wird der Beitrag bis zum 1. Juni des betreffenden Jahres weder an den Boten noch an den Kassierer gezahlt, so ist der Zahlungssäumige zweimal und zwar das erste Mal sofort und das zweite Mal nach Frist von 14 Tagen durch den Kassierer mit dem Bemerken der Zahlung aufzufordern, dass bei Nichtbeachtung seine Ausschließung aus dem Verein erfolgt. Bei späterem Eintritt haben diese Personen wieder das volle Eintrittsgeld zu zahlen.
    2. Anstand und Sitte sind bei Versammlungen, Festen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins nicht zu verletzen.
    3. Den Ordnungen und dem Ordnungsaufruf des Vorsitzenden sowie den Anordnungen haben sie nachzukommen.
  2. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und des anhängenden Reglements sowie den Interessen des Vereins nicht zuwiderzuhandeln, vielmehr dieselben zu jeder Zeit und Gelegenheit zu heben und zu fördern.
  3. Jedes Mitglied muss es als seine Ehrenpflicht ansehen, die auf es gefallene Wahl als Vorstandsmitglied, Offizier usw. auf die festgesetzte Zeit anzunehmen.


§13

Jedes Mitglied hat das Recht, bei allen Beschlüssen und Wahlen in den Versammlungen persönlich zu stimmen, unentgeltlich an den zu feiernden Festen teilzunehmen, sofern nicht durch die Generalversammlung eine Ausnahmebestimmung beschlossen wird, und an dem Königsschießen sich zu beteiligen, sofern die Satzung keine Einschränkung (siehe § 14) enthält.


§14

  1. Mitglieder unter 20 Jahren werden zum Königsschießen nicht zugelassen.
  2. Es steht jedoch dem Vorsitzenden das Recht zu, in besonderen Fällen eine Ausnahme von dieser Bestimmung zu gestatten.


§15

  1. Über die Feier eines Schützenfestes wird in der Jahreshauptversammlung des Vorjahres Beschluss gefasst. Die Ausführung des Beschlusses behält sich die Generalversammlung vor.
  2. Jedoch kann der engere Vorstand oder der Gesamtvorstand mit einem Teil oder der gesamten Ausführung des Beschlusses beauftragt werden.


§16

Über die Feier des Schützenfestes, sowie über die Veranstaltung des Königsschießens ist ein besonderes Reglement aufgestellt, welches durch Beschluss des Gesamtvorstandes noch ergänzt oder geändert werden kann.


§17

Außer den Mitgliedern können an den Schützenfesten noch Festgäste teilnehmen. Das von den Gästen zu zahlende Eintrittsgeld wird vor jedem Fest von der Generalversammlung festgesetzt.


§18

  1. Die Wahl des Obersten und des Majors / Oberstleutnant ist bereits in § 5 und § 6 festgelegt.
  2. Die Wahl der Adjutanten erfolgt durch den Gesamtvorstand.
  3. Der Oberst und Majorsadjutant / Oberstleutnantadjutant scheiden jeweils mit dem Oberst bzw. Major / Oberstleutnant aus.
  4. Der Königsadjutant wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  5. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
  6. Die Wahl jedes Adjutanten muss durch den Oberst bestätigt werden.
  7. Die Wahl der Kompanie-Offiziere,
    • der Hauptmann
    • der Oberleutnant
    • die Fahnenoffiziere
    • der Kassierer
    • der Schriftführer
    • der Fähnrich
    • der Feldwebel, Vizefeldwebel und Ordensbaumträger ( Unteroffiziere )
    1. erfolgt durch die einzelnen Kompanien selbstständig und nur nach Stimmenmehrheit der anwesenden Kompaniemitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kompanieführer.
    1. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre.
    2. Der Reihenfolge nach scheiden ab 1. Oktober 1961 aus:
      • der Feldwebel und Vizefeldwebel,
      • die Fahnenoffiziere und der Schriftführer
      • der Fähnrich und der Oberleutnant,
      • der Hauptmann, der Kassierer und der Ordensbaumträger.
    3. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
    4. Die Wahl der Kompanie-Offiziere, der Feldwebel und der Vizefeldwebel bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Obersten und des Majors / Oberstleutnant. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Kompanie verpflichtet, eine geeignete andere Person zu wählen. Zu den Wahlen sind der Oberst und der Major / Oberstleutnant einzuladen.
    5. Sofern ein Offizier infolge Krankheit oder sonstiger Umstände nicht in der Lage ist, bei einer Vereinsveranstaltung seine mit seinem Posten verbundenen Obliegenheiten und Verpflichtungen auszuüben, hat er selbst eine geeignete Person als Vertreter zu stellen. Der Vertreter ist rechtzeitig bei dem Oberst namhaft zu machen und bedarf dessen Bestätigung.


    §19

    Die Beförderung vom Schützen zu Unteroffizieren und Offizieren erfolgt lediglich durch den Oberst auf Vorschlag des Kompanievorstandes. Alle Beförderungen gelten mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf.


    §20

    1. Der Verein gibt sich das Recht, verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
    2. Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung und zwar auf Vorschlag der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes oder des engeren Vorstandes.
    3. Mit Erreichung des fünfundsiebzigsten (75.) Lebensjahres wird ein Mitglied ab den darauf folgenden 1. Januar eines Jahres Ehrenmitglied, sofern seine Mitgliedschaft ohne Unterbrechung zehn Jahre bis dahin bestanden hat.


    §21

    Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Versammlung erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung dafür sind. Eine so beschlossene Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


    §22

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn die Zweckmäßigkeit nach §2 der Satzung nicht mehr gegeben ist, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Auflösung beim Vorstand schriftlich beantragen und in der dann stattfindenden bzw. einzuberufenden Versammlung, in welcher mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein müssen, zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
    2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
      • die Katholische Kirchengemeinde Unna-Hemmerde
      • und Evangelische Kirchengemeinde Unna-Hemmerde,
    1. die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit in Hemmerde zu verwenden haben.


    §23

    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


    §24

    Über alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle entscheidet die Generalversammlung.

     

    §25

    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:

    1. Name, Vorname
    2. Geburtsdatum
    3. Anschrift
    4. E-Mail-Adresse
    5. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    6. Familienstand, ggf. Hochzeitstag
    7. Bankverbindung

    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es zur Erfüllung des in § 2 beschriebenen Vereinszwecks dienlich ist. Eine Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Der Verein veröffentlicht Namen und Bilder seiner Mitglieder auf der vereinseigenen Homepage, in Vereinsnachrichten, den Schaukästen und in Berichten der Tagespresse über das Vereinsleben. Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, ohne Begründung einer Veröffentlichung von Namen und Bildern ganz oder teilweise zu widersprechen. Der Widerspruch ist einem der Gesamtvorstandsmitglieder formlos anzuzeigen.


    §26

    Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
    So beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 25. Oktober 2003.

    Erneut verändert in der Jahreshauptversammlung am 30. Oktober 2004.
    Beschluss der Jahreshauptversammlung am 27 . Oktober 2012.
    Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 17. Februar 2017.
    Beschluss der Jahreshauptversammlung am 28 . Oktober 2017.

     

     

    Der Gesamtvorstand

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